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GÜLTIGE CAMPINGORDNUNG DER V.T.E.-Villaggio Turistico Europa Srl

1. DIE CAMPINGORDNUNG
1.1 Diese Campingordnung stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags für den Aufenthalt in der von der V.T.E. – Villaggio Turistico Europa Srl (folglich einfach V.T.E. genannt) geführten Anlage dar; Gäste, Besucher und alle, die sich auf der Anlage aufhalten, werden zur Einhaltung dieser Ordnung angewiesen.

1.2 Die Campingordnung ist beim Haupteingang der V.T.E. ausgehängt; das Betreten der Anlage der V.T.E. setzt voraus, dass diese Ordnung auf jeden Fall bedingungslos und vollständig angenommen und beachtet wird.
1.3 Die Ordnung kann von der Direktion im Interesse des bestmöglichsten Betriebes des Platzes mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzt werden (diese ergänzenden Vorschriften werden in den dazu vorgesehenen Schaukästen ausgehängt).
1.4 Für alles, was nicht von der Ordnung vorgesehen ist, bezieht man sich auf die geltenden Vorschriften und auf die internen Rundschreiben, die von der Direktion in den Lokalen und in den dafür vorgesehenen Schaukästen angeschlagen werden.
1.5 Das Personal ist berechtigt, die Einhaltung der Ordnung zu fordern und der Direktion die Nichteinhaltung zu melden, die auch mit Verweisung der Personen, die dagegen verstoßen, bestraft werden kann.
1.6 Zuwiderhandelnde Personen können jederzeit nach unanfechtbarem Ermessen der Direktion verwiesen werden. Im Falle der Nichterfüllung und/oder Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Ordnung kann das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern und den anderen Gegenständen der von der V.T.E. geführten Anlage (Gäste und Besucher) ohne Ersatzpflicht (auch nach der Zahlung von getätigten Anzahlungen jeglicher Art und Höhe) aufgelöst werden.
2. ZULASSUNG VON GÄSTEN UND BESUCHERN. STELLPLATZ
2.1 Die Anlage ist von April bis September geöffnet. Die Büro- und Kassenstunden sind an der Rezeption angegeben; jeder Gast wird gemäß italienischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit registriert.
2.2 Bei der Ankunft ist jeder Gast verpflichtet: – in die Campingordnung Einsicht zu nehmen; – seinen Personalausweis oder Pass zur Registrierung abzugeben; – der Direktion sofort die Stellplatznummer mitzuteilen; – die Richtigkeit der von der Direktion durchgeführten Registrierung zu überprüfen und eventuelle Änderungen und/oder Abweichungen zu melden.
2.3 Die Direktion behält sich das Recht vor, Campinggäste die nicht willkommen oder in Überzahl sind, abzuweisen.
2.4 Minderjährige sind nur in Begleitung deren Eltern oder Erwachsenen, die direkt für sie verantwortlich sind, zugelassen.
2.5 Die Direktion teilt den Campinggästen ein streng persönliches Erkennungszeichen (in Form eines Armbands) zu, das während des gesamten Aufenthalts getragen werden muss. Der Zutritt zur Anlage ist nur den rechtmäßigen Besitzern dieses Armbands in den angegebenen Öffnungszeiten erlaubt. Der Besitzer muss sich um die Aufbewahrung dieses Armband kümmern und im Falle von Beschädigung um Ersatz ansuchen (nach vorheriger Rückgabe des beschädigten Armbands).
2.6 In der Regel sind keine Besucher zugelassen, in besonderen Fällen behält sich die Direktion jedenfalls das Recht vor, diese je nach organisatorischen Bedürfnissen aufzunehmen. Besucher müssen sich an der Rezeption anmelden, einen Personalausweis vorweisen und den dafür vorgesehenen Aufnahmeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie dürfen sich nicht länger als eine Stunde aufhalten. Besucher müssen von Gast angekündigt und angemeldet werden. Besucher, die sich länger als eine Stunde aufhalten möchten, müssen einen Tagestarif bei der Ankunft bezahlen. Wer bei einem Gast übernachten möchte, muss sich ordnungsgemäss aufnehmen lassen. Besucher dürfen keine Hunde mitbringen.Sie müssen über die Campingordnung der Anlage, die auch für diese Letzteren gilt, informiert sein und diese einhalten. Die Gäste des V.T.E. müssen sich vergewissern, dass deren Besucher von der Direktion zugelassen sind und dass sie auf jeden Fall für deren Verhalten verantwortlich sind .
2.7 Jede Ankunft und Abreise eines Familienmitglieds muss der Direktion mitgeteilt werden: nidrigenfalls wird für jede Person der Tagestarif ab dem Ankunftstag bis zur Schließung des Aufenthaltes berechnet.
2.8 Spätestens bis zum letzten Tag des Aufenthalts oder des Unterstands muss jeder Wohnwagen, alle Gegenstände oder andere auch vorübergehend befestigte oder bewegliche Gegenstände, auf den von der V.T.E. verwalteten Platz gebracht werden. In Ermangelung ist die Direktion dazu berechtigt, obige auf dem Stellplatz befindliche Sachen zu entfernen und auf den Parkplatz außerhalb der Anlage zu transportieren, unter Freihaltung jeglicher Haftung seitens der Direktion für Diebstahl und/oder Schäden und mit der Befugnis, die für deren Entfernung und Lagerung getragenen Kosten in Rechnung zu stellen.
2.9 Die unterlassene Zahlung des im Vertrag angegebenen Betrags führt ohne vorherige Inverzugsetzung zur Vertragsauflösung.
2.10 Die säumige Vertragspartei, die nicht der Zahlung des in Verzug gesetzten Betrags und der Kosten für den Unterstand und Aufbewahrung nachgekommen ist, ermächtigt daher den Verpächter, die am Lagerplatz befindlichen Fahrzeuge und Gegenstände zu verkaufen, um dessen Forderung zu befriedigen. Der Verkauf wird zu den Bedingungen durchgeführt, die von der V.T.E. bestimmt werden. Eventuelle höhere erzielte Summen werden dem säumigen Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Es bleibt dabei, dass dieser seine Campingausrüstung nicht fortschaffen darf, da diese eine Zahlungsgarantie der Gebühren und der anderen mit dem Vertrag verbundenen Dienstleistungen (Besucher, zusätzlicher Abstellplatz usw.) darstellt. Falls obige Ausrüstung, die die Garantie darstellt, sich aus irgendeinem Grund als nicht oder ohne Gewinn verkauft oder unverkäuflich erweist, wird diese an einen dafür vorgesehenen Platz gebracht und entsorgt. Die Kosten dafür werden dem Kunden zur Last gelegt und den fälligen Kosten hinzugerechnet.
2.11 Die Direktion behält sich vor, den säumigen Kunden den Zugang zur von der V.T.E. geführten Anlage zu verweigern.
2.12 Die Direktion behält sich zu ihrem unanfechtbaren Urteil die Befugnis vor, jederzeit Zutritt zu den vermieteten Plätzen und Wohneinheiten zu haben, und zwar jedes Mal, wenn es aus Gründen eines Notfalls, Instandhaltung, Kontrolle oder Inspektion notwendig ist, sowie wenn eventuell notwendige Arbeiten durchzuführen sind.
2.13 Der Stellplatz kann vom Gast auf Anweisung des zuständigen Personals gewählt werden, muss jedoch von der Direktion definitiv zugewiesen werden. Alle Ausrüstungsgegenstände müssen sich ordentlich innerhalb der Grenzen des Stellplatzes befinden. Nachdem der Gast alle Vertragsabschlüsse im Büro getätigt hat, muss er den Wohnwagen und die Veranda auf dem gewählten und zugewiesenen Stellplatz unter der Oberaufsicht unseres Personals, das auf die Grenzen des Stellplatzes hinweist, positionieren.
3. VERBOTE UND PFLICHTEN 
3.1 Alle Wohnwägen die sich auf der Anlage befinden, müssen eine Versicherung für Haftpflicht, Diebstahl und Brand haben.
3.2 Alle Installationen der Wohnanhänger und Camper und alle verwendeten Geräte müssen den geltenden Vorschriften entsprechen.
3.3 Die Öffnungszeiten der Büros und der verschiedenen Dienstleistungen entsprechen denjenigen, die dort vorgesehen sind. Während der gesamten Sommersaison gelten folgende Öffnungszeiten. – Für Zahlungen sind die Öffnungszeiten von 7:00 bis 23:00 Uhr – Nachtruhe von 24.00 bis 07.00 Uhr. – Fahrverbot von 23.00 bis 07.00 Uhr – Die geltenden Öffnungszeiten außerhalb der Sommersaison sind außen am Büro ausgehängt.
3.4 Während der Nachtruhe (von 24.00 bis 07.00 Uhr) ist Lärm, der die Nachtruhe der Campinggäste stört, strengstens verboten, wie es auch verboten ist, Zelte aufzustellen und abzubauen. Daher sind während dieser Zeit Ankünfte und Abreisen, lärmende Ansammlungen oder Treffen, die Verwendung des Spielplatzes, der Sport- und Freizeitanlagen nicht erlaubt. Lautsprecheranlagen oder Tonanlagen, wie Radio oder ähnliches, müssen immer auf niedriger Lautstärke gehalten werden. Wer stört, kann von der Anlage verwiesen werden.
3.5 Es ist strengstens verboten, Grünanlagen und Ausrüstungsgegenstände zu beschädigen, Planen oder Ähnliches an Bäume oder Schattenspender zu verankern, sowie Löcher oder Wasserrinnen zu graben, Öl, Treibstoff, heiße oder salzige Flüssigkeiten oder Abfälle auf den Boden zu leeren. In den Stellplätzen „Komfort“ mit Wasserabfluss ist es erlaubt, nur „klares Wasser“ und keine anderen Substanzen oder Flüssigkeiten in den Abfluss zu leeren (wie „Abwässer“, Rückstände von chemischen WC-Anlagen); bei den anderen Wasserversorgungssäulen ist kein Ausleeren erlaubt (der Gitterrost dient nur für das Tröpfeln an der Säule).
3.6 Das Anpflanzen von anderen als in der gesamten Anlage bestehenden Bäumen ist verboten. Sträucher und Pflanzen dürfen nur vom Personal der Campingplatzanlage geschnitten werden. Der Stellplatz ist nummeriert und abgegrenzt, im Pinienwald auch durch von der Anlage vermietete Holzzäune. Diese Zäune dürfen weder versetzt noch beschädigt werden, es dürfen keine Nägel eingeschlagen werden, sie angemalt oder durch Vorhänge usw. bedeckt werden. Der Gast muss sie in gutem Zustand halten. Die Standplätze dürfen nicht mit Kies aufgeschüttet und mit Fliesen ausgelegt werden (auch nicht trocken); es sind nur hohle Plastik-Fiesen erlaubt.
3.7 Die Gäste müssen über den Inhalt und die Begründung aller ausgehängten und angeschlagenen Informationen informiert sein.
3.8 Es ist strengstens verboten, am Strand und auf dem Campingplatz Feuer zu entfachen. Darüber hinaus ist es verboten, jegliche Art von Treibstoff oder andere entzündliche Brennstoffe mit sich zu führen, mit einziger Ausnahme von Gasflaschen (wenn diese den geltenden Sicherheitsnormen entsprechen).
3.9 Jeder Campinggast wird dazu angehalten, seine Gegenstände sorgsam aufzubewahren. Gegenstände und Wertsachen, die auf der Anlage aufgefundenen werden, müssen für die gesetzlich vorgeschriebene Handhabung an der Direktion abgegeben werden.
3.10 Kinder müssen in der Anlage von den Eltern oder von beauftragten Personen begleitet und beaufsichtigt werden, insbesondere bei der Verwendung von Sportgeräten, Sanitäranlagen, Spielplätze und Schwimmbädern, am Strand und im Meer. Diesbezüglich lehnt die Direktion jegliche Verantwortung für von Minderjährigen an sich selbst oder an andere zugefügte Schäden ab. Eltern oder die von ihnen beauftragten Personen tragen die Verantwortung für jegliches Verhalten der Minderjährigen.
3.11 Die Verwendung der Sportanlagen, Staatsgüter, Spielplätze, Schwimmbäder, Freizeit- und Sportgeräte erfordert besondere Beachtung und Einhaltung der Vorschriften und der dafür vorgesehenen angeschlagenen Hinweise. Die Bedingungen für die Benutzung des Wasserparks, der Schwimmbäder, der anderen Einrichtungen wie Sportplätze, Wäscherei usw., sind an einer Tafel der betreffenden Einrichtung angeschlagen. Die Gäste werden im Falle der Benutzung dazu angehalten, davon Kenntnis zu nehmen. Für den Zutritt zu den Schwimmbädern müssen Badepantoffeln getragen werden und an den dafür vorgesehenen Duschen geduscht werden.
3.12 Jeder Schaden, der von Gästen in der Anlage verursacht wird, muss sofort der Direktion gemeldet werden und wird bei der Abrechnung entschädigt.
3.13 Die Verwendung von Booten und die Ausübung von Wassersport sind im Bereich, der für die Bademeister vorgesehen ist, verboten.
3.14 Tiere sind nur in der Vor/Nachsaison und nur auf zugewiesenen Stellplätzen erlaubt. Sie müssen mit einem Erkennungshalsband versehen sein, mit einem Schild, auf dem der Name des Hundebesitzers steht. Deren Zutritt gegen Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühr ist. Hunde müssen innerhalb des Stellplatzes gehalten werden und der Gast ist zu dessen Sauberhaltung verpflichtet. Hunde dürfen sich nur in dem für sie bestimmten Bereich aufhalten und sind stets an der Leine zu halten; für den Weg vom Eingang oder zum Ausgang der Anlage müssen die Hauptstraßen für die kürzest mögliche Zeit verwendet werden. Hunden ist der Zutritt zum Strand, zum Meer, zu den Schwimmbädern, zu den Wohneinheiten und auf jeden Fall zu den anderen allgemeinen Plätzen (wie zum Beispiel: Bar, Restaurant, Animierfläche, Spielplatz) verboten. Der Besitzer oder der Halter ist zur Beseitigung des Hundekots angehalten: außerdem haften sie für jegliche Schäden, die vom Hund oder anderen Tieren verursacht wurden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird der Halter/Besitzer des Hundes vom Campingplatz verwiesen.
3.15 Abfälle müssen in gut verschlossenen Beutel gesammelt werden und in den dafür vorgesehenen Müllcontainer entsorgt werden; Bio Abfall, nicht Recycling Abfall, Glas, Plastik, Papier und Dosen werden getrennt in den diesbezüglichen Müllcontainern gesammelt, die sich auf den dafür vorgesehenen Plätzen befinden. In der Campinganlage ist es verboten, Sperrmüll zu entsorgen, wie zum Beispiel: Mobiliar, Lattenroste, Matratzen, Kühlschränke, Räder usw.
3.16 Die Autowäsche ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen in den dafür festgesetzten Zeiten erlaubt. Für das Waschen der Wäsche und Spülen des Geschirrs müssen die dafür vorgesehenen Waschbecken verwendet werden: es ist daher verboten, die Trinkbrunnen für das Waschen der Badeanzüge, des Geschirrs, Kleidungsstücken, Tiere oder anderes zu verwenden.
3.17 Die Direktion lehnt auf jeden Fall jegliche Haftung aufgrund folgender Ereignisse (am Land oder im Meer) an Personen und Gegenständen, die sich auf der von der V.T.E. – Villaggio Turistico Europa srl geführten Anlage befinden, ab: – Schäden durch Umfallen von Bäumen oder Abbrechen von Zweigen aufgrund von Naturkatastrophen, Unwetter, durch das Verschulden oder Unterlassung der Gäste selbst, durch Vorsatz von Dritten und auf alle Fälle aufgrund höherer Gewalt und durch Zufall; – Schäden aufgrund Störungen der Strom- und Wasserversorgung seitens der liefernden Firmen; – Verlust, Diebstahl, Entwendung von Wertgegenstaenden; – Schäden, die von Minderjährigen an sich selbst oder an andere verursacht wurden (auch bei der Verwendung von Sportgeräten, Spielplätzen, Staatsgütern, Sanitätsanlage usw.); – Schäden, die auf die Verwendung der Einrichtung und der ausgestatteten Geräte der Wohneinheiten zurückzuführen sind; – Schäden oder Belästigungen, die durch auf der Campinganlage zugelassene Tiere verursacht wurden; – Schäden an Fahrzeugen, die am Parkplatz der Anlage erlitten wurden; – Schäden durch Diebstähle oder versuchten Diebstählen, totale oder teilweise Beschädigung von Wohnwägen, Wohnmobilen, Zeltanhänger oder an anderen in der Anlage befindlichen Sachen (am Land oder im Meer) vor dem Eintritt.
3.18 Eine eventuelle Vergütung oder ein Schadenersatz ist jedenfalls in der Höhe, die von der Versicherungsgesellschaft festgesetzt wird, abgesehen von dem tatsächlichen Schadensumfang des erlittenen Schadens.
3.19 Die unentgeltliche Verwendung von Fotos und Videos, in denen neben dem unterschreibenden Vertragspartner Gäste und deren Familienangehörige, sowie Minderjährige, wofür eine elterliche Erlaubnis benötigt wird, zum informativen Zweck und für die Werbung für das Villaggio Turistico Europa abgebildet und/oder aufgenommen sind, wird ausdrücklich genehmigt und man verzichtet ausdrücklich auf jeglichen Vergütungsanspruch oder Schadenersatz.
3.20 Es ist verboten Fahrzeuge, Wohnwägen, Anhänger und andere Wohnfahrzeuge oder Fahrzeuge, in denen man übernachten kann, in den Campingplatz einzuführen, die nicht den gültigen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich deren Versicherung, Steuern (Eigentumsabgaben usw.), Kraftfahrzeugsteuer (Straßenverkehrsordnung), Umwelt usw. entsprechen.
4. PARKPLÄTZE UND VERKEHR
4.1 Fahrzeuge können nur mit ausdrücklicher Genehmigung in die Anlage einfahren.
4.2 Fahrzeuge müssen am von der Direktion zugewiesenen Platz oder an den gemeinschaftlichen Parkplätzen geparkt werden.
4.3 Fahrzeuge dürfen auf jeden Fall nur vom oder zum zugewiesenen Parkplatz fahren.
4.4 Das Laden/Entladen von waren, die nicht haendisch transportieren werden koennen, sowie die Begleitung von behinderten zum Stellplatz oder zur Wohneinheit, wird durch besondere Genehmigung der Direktion und nur im dafuer bestimmten Zeitraum genehmigt.
4.5 Auf den internen Wegen müssen die Fahrzeuge und Motorräder, wenn diese zugelassen sind, stets im Schritttempo fahren (die maximale erlaubte Geschwindigkeit in der Campinganlage beträgt 10 km/h).
4.6 Auf jeden Fall gilt zwischen 23.00 Uhr und 07.00 Uhr Fahrverbot und daher ist die Einfahrt und Ausfahrt nicht erlaubt.
4.7 Im Pinienwald ist das Parken von Fahrzeugen und/oder Motorrädern auf jeden Fall verboten. Im Pinienwald gilt das Halteverbot für Fahrzeugen während der gesamten Saison, ausgenommen für das Laden und Entladen zu Beginn und am Ende der Saison oder wenn es notwendig ist, schwere Sachen zu transportieren (in diesem Fall mit ausdrücklicher Genehmigung der Direktion).
5. DAUERVERTRÄGE FÜR STELLPLÄTZE 
5.1 Auf besondere Anfrage des Gastes ist die Direktion ermächtigt, abhängig von deren organisatorischen internen Bedürfnissen, einen Saison-Dauervertrag abzuschließen; dieser Vertrag unterliegt jedenfalls dieser Campingordnung.
5.2 Der Dauervertrag ist an Personen gebunden und nur für die zum Zeitpunkt der Ankunft registrierten Camper gültig. Die Übertragung oder die Nachfolge des Vertrags ist ohne vorherige Zustimmung der Direktion nicht erlaubt. Für eventuelle genehmigte Gäste ist ein Entgelt entsprechend des Tagestarifs pro Person zu bezahlen. Bei Abschluss des Dauervertrags muss ein gültiger Personalausweis vorgezeigt werden. Die Anwesenheit von nicht angemeldeten Dauermietern oder ohne Vorzeigen eines gültigen Ausweises ist nicht erlaubt. Die im Vertrag angegebenen Minderjährigen können sich nur dann in der Anlage aufhalten, wenn auch deren Eltern oder andere von den Eltern bevollmächtigte Personen anwesend sind, die für die Minderjährigen haften (insbesondere für den Fall von Schäden an sich selbst, an Dritte, an den Einrichtungen oder wegen Störungen).
5.3 Die Dauermieter müssen zum Ablaufdatum des Vertrags den Stellplatz von Personen und Sachen frei halten.
5.4 Das Parken oder Anhalten am Stellplatz ist nicht erlaubt; alle Fahrzeuge müssen daher auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Der Dauervertrag verleiht das Recht auf ein einziges Auto. Ein eventuelles zweites Auto muss stets am kostenpflichtigen Parkplatz außerhalb des Campingplatzes geparkt werden. Die Anwesenheit von Autos von Gästen außerhalb der vorgesehenen Plätze ist nicht zugelassen.
5.5 Die Fahrzeuge der Besucher haben keinen Zugang zum Campingplatz, sie müssen außerhalb des Campingplatzes an den dafür vorgesehenen kostenpflichtigen Parkplätzen geparkt werden. Aus keinem Grund darf der nicht zum eigenen Stellplatz zugehörige Platz mit Autos, Booten, Anhängern, Rädern, Tischen usw. besetzt werden.
5.6 Im Dauervertrag werden das Kennzeichen oder die Seriennummer bzw. die Art und die Größe eventueller Anhänger, Motoren der Wasserfahrzeuge notiert.
5.7 Derjenige Gast, der den Wohnwagen im Winterunterstand gelassen hat und eine Sommerpauschale abschließt, hat das Recht auf den Transport des Wohnwagens und eines eventuellen Behälters vom Winterstandplatz zum gebuchten Platz durch unser Personal. Der Gast muss für die richtige Positionierung des Wohnwagens und/oder der eventuellen anderen Gegenstände Sorge tragen.
5.8 Paravents aus Stoff sind nur dann erlaubt, wenn diese in die Umgebung passen und sie dürfen auf jeden Fall nur eine Höhe von höchstens 120 cm haben. Alle Holzpflöcke (Heringe) müssen innerhalb des Stellplatzes angebracht werden, ohne dass die vorhandenen Pflanzen beschädigt werden. Auf allen Stellplätzen gilt das absolute Verbot für den Bau einer Abdeckung mit Ausnahme einer Veranda. Erlaubt sind Gazebo und/oder Sonnenschirme (mit max. 4 m pro Seite) die am Boden stehen oder eine entfernbare Halterung haben. Der Campingplatzbenützer gibt an, die diesbezüglichen regionalen und nationalen Bestimmungen über die Mobilität des Gebietes vollständig zu kennen (zum Beispiel: Verbot des direkten und dauernden Anschlusses an die Wasserleitungen, Kanalanschluss, Gas, usw.). Es ist der Anschluss an nur einen Stromanschluss erlaubt: der Gast darf kein anderes Kabel an einen zweiten Anschluss einer Steckdose anschließen.
6. UNTERSTAND
6.1 Bis am letzten Tag der Öffnung des Campingplatzes müssen die Kunden mit Dauervertrag die Zelte, Vorhänge, Veranda und anderen Ausrüstungen ihres Eigentums abbauen und alles in deren Wohnwagen verstauen oder eventuell in einen Behälter geben, der nicht größer als 1.20 x 1.20 m Grundfläche und 1.40 m hoch ist.
6.2 Alle Behälter und Wohnwägen müssen vom Gast versiegelt und verschlossen werden und der Familienname und Vorname des Inhabers des Wintervertrages muss gut sichtbar darauf angebracht sein. Die Vorbereitungsarbeiten für den Unterstand müssen bis zum Tag der Schließung des Campingplatzes abgeschlossen sein.
6.3 Die Saisongäste sind (nach Erledigung der Unterschrift des Winterunterstands) dazu angehalten, die Vorbereitungen für den Transport des Wohnwagens und des Behälters auf den Abstellplatz bis zum letzten geöffneten Tag abzuschließen und den Stellplatz zu räumen. Den Transport dieser Gegenstände übernimmt die Direktion, in der Art und zum von der Direktion als richtig angesehenen Zeitpunkt. Jedes Kabel, jeder Zeltpflock oder Leitungen müssen entfernt werden, sodass der Stellplatz frei für Wartungsarbeiten ist oder für Arbeiten, die während des Winters getätigt werden.
6.4 Jeder aufgefundene Gegenstand außerhalb des im Punkt 6.1. genannten Behälters wird als „verloren“ angesehen und also beseitigt. Wir möchten Sie daran erinnern, dass Kühlschränke von Ihnen selbst entsorgt werden müssen.
6.5 Der Gast der den Unterstand in Anspruch nimmt, wird der Eintritt außerhalb der Saison in den Campingplatz nur nach vorher vereinbarten Termin, an einem genau festgelegten Tag und Uhrzeit gewährt, um den Zustand der Einrichtungen zu kontrollieren; dieser Zutritt erfolgt auf jeden Fall zu Fuß.
7. BUCHUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
7.1 Die Tarife sind diejenigen des laufenden Jahres und verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer. Eine Buchung wird nur nach der geleisteter Anzahlung anerkannt.
7.2 Die Direktion behält sich jedenfalls die Befugnis vor, die Anzahl der zugeteilten Stellplätze je nach organisatorischen Bedürfnissen oder höheren Gewalten zu verändern.
7.3 Die Direktion wird alles Möglichstes tun, um die Präferenz der Kunden zu beachten, aber kann nicht dafür garantieren
7.4 Im Falle einer Buchungsabsage, die durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Fax oder durch E-Mail durchgeführt werden muss, wird folgender Betrag einbehalten:
• bis 15 Tagen vor der Ankunft € 26,00
• vom 14 bis 7 Tage vor der Ankunft 50% des Gesamtbetrages
• vom 6 bis 0 Tage vor der Ankunft 80% des Gesamtbetrages
7.5 Jede Rückerstattung wird  in der selben Zahlungsart, in der der Einkauf getätigt wurde.
7.6 Es werden keine Abzüge oder Rückerstattungen für verspätete Ankünfte oder vorzeitige Abreisen sowohl bei den Wohneinheiten als auch bei den Zeltplätzen getätigt.
8. GERICHTSSTAND
8.1 Jede Streitfrage über die Anwendung, Auslegung und Ausführung dieser Campingordnung unterliegt der territorialen Zuständigkeit des Gerichtsstands Gorizia/Görz.

ADDENDUM DER ALLGEMEINEN VERORDNUNG
Liebe Gäste, wir bitten Sie sich gewissenhaft an die folgenden Vorschriften und Regeln zu halten, die der Vorbeugung und der Vermeidung eines möglichen Kontaktes zum COVID-19 dienen.

A) Esist nicht möglich das Feriendorf unter folgenden Umständen zu betreten:

  • im Vorhandensein von Symptomen, welche sich als COVID-19 darstellen (Fieber, Symptome von Grippe und Husten).
  • Im Falle der Anordnung einer Quarantänen Zeit, positiv auf COVID-19 getestet zu sein, außer man ist in Besitz eines Zertifikates einer Heilung.
  • Im Falle eines Kontakts in den letzten 14 Tagen zu Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden.
  • Im Falle eines Aufenthaltes in einer Risikozone (wie von OMS und italienischen Dekret angezeigt wurde) in den letzten 14 Tagen.
  • Im Falle der Abwesenheit des s.g. Green Pass bei dem VTE Zutritt (wenn er gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist) oder ähnlichen Dokumenten, die nachweisen, dass Sie in der letzten 6 Monaten eine vollständige Corona-Impfung bekommen haben, von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind oder einen negativen Molekular- oder Antigentest gemacht haben, der nicht älter als 48 Stunden ist.

B) Es besteht die Notwendigkeit:

  1. Sich korrekt an die Vorgaben mit Respekt zu den Regeln der Hygiene und Sicherheit zu halten.
  2. Sich die Hände regelmäßig mit Wasser und Seife für 40/60 Sekunden zu waschen, falls waschen unmöglich, benutzen Sie Desinfektionsgel.
  3. Nase und Mund mit einer Maske oder einem Wegwerftuch beim Husten oder Niesen zu bedecken.
  4. Vermeidung von Kontakten durch Hände schütteln oder Umarmungen.
  5. Vermeidung von berühren der Augen, Nase und Mund, ohne sich vorher die Hände gewaschen zu haben.
  6. Einhaltung der Distanz untereinander von mindestens ein Meter.
  7. Anlegung einer Maske oder einem vergleichbaren Schutz zu Bedeckung von Nase und Mund in allen öffentlichen geschlossenen Plätzen, und in der Arena. Die Maske ist auch zu tragen, wenn es auf öffentlichen Plätzen unmöglich ist, die Distanz von 1 Meter zu wahren.
  8. Gebrauch von Haushaltshandschuhen wo es verlangt wird, z. B. im Inneren des Marktes.
  9. Bei Eintritt zur Rezeption und den öffentlich geschlossenen Plätzen, Masken anlegen und Hände desinfizieren, wobei nur einer pro Familie angehalten ist, die Distanz zu anderen Personen einzuhalten. Wo irgend möglich ist die Kommunikation via Mail oder Telefon vorzuziehen, auch der Gebrauch von Kreditkarten bei Aufladung von Band Online anstatt an der Rezeption.
  10. Benutzen Sie bei Ihre Dusche Seife bevor Sie die Becken betreten, und benutzen Sie eine Badekappe. Stellen Sie keine Liegen und Schirme am Strand und in Aqua Park um, sodass Sie immer einen Abstand voneinander von 1.5 Meter halten.
  11. Vermeiden Sie Kontakt mit kranken Personen mit irgendwelchen Grippe Symptomen.
  12. Respektieren Sie zum Schutz Ihrer Gesundheit die ministeriellen Dekrete, die regionalen Anordnungen, die Anweisungen der OMS und Regeln und Anweisungen die innerhalb des Feriendorfes gelten.
  13. Die Direktion nimmt für sich in Anspruch Gäste zu entfernen, die sich in ihrer Haltung gegen die Regeln oder der geltenden Rechtsvorschriften verhalten und bei Bedarf die Körpertemperatur der Gäste zu ermitteln.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass es Pflicht ist, unverzüglich verantwortungsvoll die Direktion von irgendwelchen Anzeigen von Grippe zu unterrichten, dabei mit Sorgfalt Distanz zu anderen Personen zu halten.

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